Kosten

"Anwälte sind teuer!" - Davon sind viele überzeugt, auch die, die noch keinen Anwalt beauftragt haben. Viele haben Angst, sofort mit hohen Kosten konfrontiert zu werden, sobald sie einen Fuß in eine Kanzlei setzen oder eine erste Frage an den Anwalt stellen.

Was man Anwälten vorwerfen kann, ist eine gewisse Scheu, das Thema Kosten anzusprechen. Das mag verschiedene Gründe haben, je nach Anwalt, hat aber häufig damit zu tun, dass der Anwalt am Anfang selbst noch nicht weiß, was er am Ende berechnen darf bzw. berechnen muss.

Ganz frei sind Anwälte nämlich nicht, was ihre Bezahlung angeht. Es gibt ein Vergütungsgesetz, das nennt verschiedene Bemessungsfaktoren, zum Beispiel den "Umfang" der Angelegenheit, oder die "Schwierigkeit", die Bedeutung für den Mandanten usw. Und wie zeitaufwendig ein Mandat wirklich war, weiß man erst hinterher.

Ein weiterer wichtiger Bemessungsfaktor ist der "Gegenstandswert", also der wirtschaftliche oder auch ideelle Wert der jeweiligen Angelegenheit. Manchmal ist dieser vom Gesetz vorgegeben, oft wird er aber erst am Ende eines Verfahrens vom Gericht festgesetzt, und dieser ist dann auch für den Anwalt verbindlich.

Erfahrene Anwälte können meist schon am Anfang abschätzen, in welcher Größenordnung die Kosten wahrscheinlich liegen werden, gerade wenn sie sich auf einzelne Rechtsgebiete spezialisiert haben und deshalb immer wieder mit ähnlichen Konstellationen zu tun haben.

Fragen Sie mich, sprechen Sie mich darauf an, wenn ich es nicht selbst tun sollte.

Eine erste rechtliche Einschätzung, z. B. in einem ersten Telefonat, erhalten Sie bei mir stets kostenfrei.

1) Rechtsschutzversicherung

Wer über eine solche verfügt, sollte gleich zu Beginn eine Kopie der letzten Beitragsrechnung mitbringen, da darin meist alle erforderlichen Angaben enthalten sind, etwa die Person des Versicherungsnehmers, die Versicherungsnummer und die Reichweite der Versicherung (was ist versichert?).

Bitte vermeiden Sie es, selbst eine Deckungszusage beim Versicherer einzuholen. Anwälte sind immer erfreut, wenn man ihnen Arbeit abnimmt, aber hier muss man vorsichtig sein, weil einige Versicherer sehr schnell zu dem Ergebnis kommen, dass kein Versicherungsfall vorliegt.

Bitte lassen Sie sich von Ihrem Versicherer keinen bestimmten Rechtsanwalt "empfehlen". Wen Sie beauftragen, das entscheiden allein Sie und nicht Ihr Versicherer. Bitte lassen Sie sich nicht am Telefon "mal schnell zu einem Anwalt durchstellen". Einige Versicherer haben Verträge mit Anwälten geschlossen, die in erster Linie den Interessen des Versicherers dienen. Sie wissen nicht, zu wem Sie durchgestellt werden, und landen beim nächsten Mal häufig bei einem anderen, der das erste Gespräch nicht kennt.

Viele Rechtsschutzversicherer tragen im Familienrecht und Erbrecht häufig nur die Kosten einer ersten Beratung. Einige Versicherer haben ihren Leistungskatalog zuletzt aber etwas erweitert, und erstatten auch die regulären Anwaltsgebühren, zumindest bis zu einem bestimmten Betrag, wie zum Beispiel 1.000 € inkl. MwSt.

Deshalb lohnt es sich auch in diesen Rechtsbereichen, die Versicherungsunterlagen zum ersten Gespräch mitzubringen.

2) Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Wer nur geringe Einkünfte hat und sich ein Gerichtsverfahren nicht leisten kann, kann Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Die verschiedene Bezeichnung hat historische Gründe, in Verfahren vor dem Nachlassgericht oder Familiengericht spricht man inzwischen nur noch von Verfahrenskostenhilfe, in allen anderen Verfahren, etwa in Klageverfahren vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht, spricht man weiterhin von Prozesskostenhilfe.

Diese Hilfe ist eine Sozialleistung, die nur dem gewährt wird, der wirklich bedürftig ist, und dies gegenüber dem Gericht nachweist. Sie ist häufig nur ein Darlehen, das Gericht setzt in der Regel eine Rate fest, die monatlich an die Gerichtskasse zu zahlen ist, auf diese Weise trägt man einen Teil der Kosten letztendlich selbst.

Raten können auch nachträglich festgesetzt werden, sobald man wieder mehr Geld zur Verfügung hat, das ist bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens möglich.

Aus diesem Grund ist es manchmal einfacher, direkt eine Ratenzahlung an den eigenen Anwalt zu vereinbaren.

Für die Beantragung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist ein bestimmtes Formular vorgeschrieben, in dem Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen sind, dieses muss vollständig ausgefüllt und mit Belegen an das Gericht geschickt werden.

3) Steuerliche Absetzbarkeit

Scheidungskosten waren lange als außergewöhnliche Belastung absetzbar, auch für Unterhaltsverfahren und sonstige zivilrechtliche Verfahren galt dies, sofern die eigene Position erfolgversprechend war (Bundesfinanzhof, 12.05.11, VI R 42/10). Der Gesetzgeber hat dies 2013 erheblich eingeschränkt (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Mehrere Finanzgerichte hielten Scheidungskosten auch danach für absetzbar (FG Köln, 13.01.16, 14 K 1861/15; FG Münster, 19.06.15, 1 V 795/15; 21.11.14, 4 K 1829/17; FG Rheinland-Pfalz, 16.10.14, 4 K 1976/14). Der Bundesfinanzhof hatte dies anschließend auf Extremfälle beschränkt (18.05.17, VI R 9/16).

Nun scheinen es einige Finanzgerichte erneut zu versuchen. Sie befürworten die Absetzbarkeit, wenn der Rechtsstreit aus besonderen immateriellen Gründen notwendig war, wie zum Beispiel ein Streit um den Umgang: FG München, 07.05.18, 7 K 257/17; FG Düsseldorf, 13.03.18, 13 K 3024/17. In den beiden Verfahren wurde Revision eingelegt, über die der Bundesfinanzhof bisher nicht entschieden hat (Bundesfinanzhof, VI R 27/18; VI R 15/18).

Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Duisburg